§ 6 Schuldenkonsolidierung
In Kraft seit 29. Mai 2013
Up-to-date
Forderungen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Abgrenzungsposten, die aus Beziehungen zwischen den zu konsolidierenden Einheiten bestehen, sind in die konsolidierten Abschlussrechnungen nicht aufzunehmen.
Rückverweise
RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013
§ 5 Konsolidierung der Abschlussrechnungen
…1) Sämtliche Abschlussrechnungen sind auf allen Verrechnungsebenen zu konsolidieren. (2) Die Konsolidierung der Voranschlagsvergleichsrechnungen (§ 102 BHG 2013) erfolgt ausschließlich durch Summenkonsolidierung, die §§ 6 bis 9 sind daher nicht anzuwenden. (3) Bei Konsolidierung der Vermögens-, Ergebnis- und Finanzierungsrechnungen sind die Schuldenkonsolidierung (§ 6), die Zwischenergebniseliminierung (§ 7…