(1) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Rechnungshof für das darzustellende Finanzjahr das öffentliche Defizit des Bundessektors sowie Informationen zur Überleitung des Nettoergebnisses aus der Ergebnisrechnung und des Nettofinanzierungsbedarfs aus der Finanzierungsrechnung zum öffentlichen Defizit im Sinne des ESVG 1995 zu übermitteln.
(2) Ebenso ist von der Bundesanstalt Statistik Österreich der Bundesbeitrag zur öffentlichen Verschuldung des Finanzjahres und dessen Ableitung aus dem Stand der Finanzschulden des Bundes darzustellen.
(3) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat Änderungen hinsichtlich der Zuordnung von institutionellen Einheiten zum Bundessektor gegenüber der Vorperiode offenzulegen und zu begründen.
(4) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat dem Rechnungshof eine Aufgliederung der Mittelverwendung und Mittelaufbringung nach den Kriterien der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zu übermitteln.
Rückverweise
RLV 2013 · Rechnungslegungsverordnung 2013
§ 2 Aufstellung und Vorlage der Abschlussrechnungen
…1) Die Abschlussrechnungen sind zum 31. Dezember des Finanzjahres (Rechnungsabschlussstichtag) von den haushaltsführenden Stellen (§ 101 BHG 2013) aufzustellen. Die haushaltsleitenden Organe haben dem Rechnungshof die Erläuterungen zu 1. den in ihrem Wirkungsbereich erstellten Abschlussrechnungen bis spätestens 15. Februar, 2. den Anhangsangaben…