§ 32 Veränderungen zum Vorjahr
In Kraft seit 29. Mai 2013
Up-to-date
Die haushaltsführende Stelle hat die wesentlichen Veränderungen einzelner Positionen der Abschlussrechnungen zum vorangegangenen Finanzjahr zu begründen und diese dem Rechnungshof sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs zu übermitteln.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden