§ 32 Veränderungen zum Vorjahr
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§ 32 Veränderungen zum Vorjahr — RLV 2013
Die haushaltsführende Stelle hat die wesentlichen Veränderungen einzelner Positionen der Abschlussrechnungen zum vorangegangenen Finanzjahr zu begründen und diese dem Rechnungshof sowie der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Wege des haushaltsleitenden Organs zu übermitteln.
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