Die haushaltsführende Stelle hat zu jeder Rückstellungsklasse folgende Angaben zu machen:
1. den Buchwert zum 1. Jänner und 31. Dezember des Finanzjahres;
2. im Finanzjahr neu gebildete Rückstellungen, einschließlich der Zunahme von bestehenden Rückstellungen (Zuführung);
3. während des Finanzjahres verbrauchte (d.h. entstandene und gegen die Rückstellung verrechnete) Beträge (Verbrauch);
4. nicht verbrauchte Beträge, die während des Finanzjahres aufgelöst wurden (Nicht-Inanspruchnahme);
5. der Zinseffekt;
6. eine Beschreibung der Art der Verpflichtungen sowie die erwarteten Fälligkeiten;
7. Unsicherheiten hinsichtlich der Höhe des Betrages oder der Fälligkeit dieser Auszahlungen; und
8. die Höhe der erwarteten Rückerstattungen unter Angabe der Vermögenswerte, die für die jeweilige erwartete Erstattung erfasst wurden.
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