§ 13 Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen
In Kraft seit 29. Mai 2013
Up-to-date
RLV 2013
Gliederung
3. Abschnitt Anhangsangaben
§ 13 Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen
Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen.
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