§ 13 Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen
In Kraft seit 29. Mai 2013
Up-to-date
§ 13 Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen — RLV 2013
Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen.