BundesrechtVerordnungenRechnungslegungsverordnung 2013§ 13

§ 13Anhangsangaben zu den Abschlussrechnungen

In Kraft seit 29. Mai 2013
Up-to-date

Den Abschlussrechnungen sind die in den §§ 14 bis 33 genannten Nachweise beizulegen. Die Angaben sind für das darzustellende Finanzjahr sowie für das vorangegangene Finanzjahr zu machen.

Rückverweise