§ 12 Sektor öffentliche Verwaltung
In Kraft seit 15. April 2026
Up-to-date
RKEV
Gliederung
2. Abschnitt Sicherheitsvorfälle
§ 12 Sektor öffentliche Verwaltung
Im Sektor „öffentliche Verwaltung“ liegt ein Sicherheitsvorfall im Sinne des § 17 Abs. 1 RKEG vor, wenn der wesentliche Dienst „Dienstleistungen, die von Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 2 Nummer 10 der Richtlinie (EU) 2022/2557 von Zentralregierungen entsprechend der jeweiligen Definition der Mitgliedstaaten gemäß nationalem Recht erbracht werden“ mehr als 24 Stunden ausfällt oder mehr als 24 Stunden nur eingeschränkt verfügbar ist.
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