(1) Ergänzend zu Art. 15 Abs. 6 lit. e der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass Stromerzeugungsanlagen in der Lage sein müssen, folgende Leistungsgradienten für die Änderung der Wirkleistungsabgabe innerhalb ihres Betriebsbereiches zwischen Mindestleistung und Maximalkapazität und je nach Verfügbarkeit der Primärenergie in beide Richtungen einzuhalten:
1. Obergrenze (Maximalgradient): 40 % der Maximalkapazität P max pro Minute
2. Untergrenze (Mindestgradient): 1,66 % der Maximalkapazität P max pro Minute
(2) Abhängig vom eingesetzten Primärenergieträger, von der Stromerzeugungstechnologie und der Systemrelevanz der Stromerzeugungsanlage können zwischen dem relevanten Netzbetreiber und dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung abweichende Werte für die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe vereinbart werden.
Rückverweise
RfG Anforderungs-V · RfG Anforderungs-Verordnung
§ 24 Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe sowie Toleranzbereich für den neuen Sollwert
…Ergänzend zu Art. 15 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 wird für die Typen C und D festgelegt, dass die Zeiträume zur Erreichung des Sollwerts der Wirkleistungsabgabe durch die festgelegten Gradienten gemäß…
§ 19 Bedingungen und Merkmale für die automatische Netzzuschaltung im Falle eines gestörten Betriebs
…Erreichen der Mindestleistung für einen stabilen Betrieb können der Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung und der relevante Netzbetreiber abweichende Gradienten im Einklang mit § 23 vereinbaren.…