§ 18 Bereitstellung einer PSS-Funktion (Power System Stabilizer) bei synchronen Stromerzeugungsanlagen
In Kraft bis 30. September 2028
Up-to-date
Ergänzend zu Art. 19 Abs. 2 lit. b sublit. v) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für den Typ D festgelegt, dass eine PSS-Funktion des Erregersystems ab einer Maximalkapazität P max von mehr als 200 MW erforderlich ist.
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