(1) Ergänzend zu Art. 18 Abs. 2 lit. b und Art. 21 Abs. 3 lit. b sublit. ii) der Verordnung (EU) 2016/631 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung bei Maximalkapazität festgelegt (auf der x -Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität P max , auf der y -Achse das Verhältnis des tatsächlichen Werts der Spannung U zu ihrem Referenzwert 1 p.u. dargestellt):

{
"type": "beschr",
"halign": "c",
"children": [
{
"type": "absatz.abs",
"value": "Abbildung 7:"
},
{
"type": "i",
"value": "U-Q/P"
},
{
"type": "sub",
"children": [
{
"type": "i",
"value": "max"
}
]
},
{
"type": "absatz.abs",
"value": "-Profil von Stromerzeugungsanlagen der Typen C und D bei Maximalkapazität"
}
]
}Es gilt grundsätzlich der Blindleistungsbereich II (entspricht bei 1 p.u. einem Leistungsfaktor von 0,95 untererregt bis 0,925 übererregt).
(2) In lokal begrenzten Ausnahmefällen kann vom relevanten Netzbetreiber alternativ im Netzanschlussvertrag der Blindleistungsbereich I oder III gefordert werden. Dies ist gegenüber dem Eigentümer der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung nachvollziehbar und schlüssig zu begründen.
(2a) Im übererregten Bereich ist eine Reduzierung der Wirkleistung zugunsten der Blindleistungsbereitstellung zulässig. In diesem Fall ist in Abstimmung mit dem relevanten Netzbetreiber unter Berücksichtigung der technischen Eigenschaften der Stromerzeugungsanlage und der Erfordernisse des Netzbetreibers die Reduktion der Wirkleistung zur vollständigen Erfüllung der Blindleistungsanforderungen so gering wie möglich zu halten und darf jedenfalls 10% der Maximalkapazität (Pmax) am Übergabepunkt nicht überschreiten.
(3) In den Arbeitsbereichen Q/P max 0 und U/p.u. 0,875 (übererregter Betrieb und Unterspannung) sowie Q/P max 0 und U/p.u. 1,1 (untererregter Betrieb und Überspannung) soll die Stromerzeugungsanlage nach Können und Vermögen weiterhin spannungsstützend wirken und erforderlichenfalls ihre Betriebsweise gemäß den Vorgaben des nationalen Systemschutzplans auf Basis der Verordnung (EU) 2017/2196 zur Festlegung eines Netzkodex über den Notzustand und den Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes, ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 54–85, anpassen.
Anhänge
hauptdokument.img1is.jpgJPGRückverweise
RfG Anforderungs-V · RfG Anforderungs-Verordnung
§ 25 Inkrafttreten und Befristung
… II Nr. 271/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (2) § 24a samt Überschrift in der Fassung der RfG Anforderungs-V – 1. Novelle 2024, BGBl. II Nr. 95/2024, tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. (3) Diese Verordnung tritt…
§ 16
…1) Ergänzend zu Art. 21 Abs. 3 lit. c sublit. ii) der Verordnung (EU) 2016/631 und zu § 15 wird für nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ C und D folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x -Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur…