(1) Ergänzend zu Art. 17 Abs. 2 lit. a und Art. 20 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) 2016/631 und zu § 13 wird für synchrone und nichtsynchrone Stromerzeugungsanlagen vom Typ B folgende Fähigkeit zur Abgabe von Blindleistung unterhalb der Maximalkapazität festgelegt (auf der x -Achse ist das Verhältnis der Blindleistung Q zur Maximalkapazität P max , auf der y -Achse das Verhältnis der Wirkleistung P zur Maximalkapazität P max dargestellt):
{ "type": "beschr", "halign": "c", "children": [ { "type": "absatz.abs", "value": "Abbildung 6:" }, { "type": "i", "value": "U-Q/P" }, { "type": "sub", "children": [ { "type": "i", "value": "max" } ] }, { "type": "absatz.abs", "value": "-Profil von Stromerzeugungsanlagen des Typs B unterhalb der Maximalkapazität" } ] }
(2) Im Arbeitsbereich P 0,2 P max darf sich das Blindleistungsverhalten der Stromerzeugungsanlage nicht sprunghaft ändern; eine exakte Einhaltung der Vorgabe wird in diesem Arbeitsbereich nicht gefordert (grauer Bereich in Abbildung 6).
(3) Für Stromerzeugungsanlagen, die nur oberhalb einer Mindestwirkleistung zeitlich unbegrenzt stabil betrieben werden können, ist 0,2 P max in Abbildung 6 sinngemäß durch diese Mindestleistung für den stabilen Betrieb zu ersetzen.
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