§ 12 Aufzeichnungs- und Meldepflichten
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§ 12 Aufzeichnungs- und Meldepflichten — RBV
Der Hersteller von Recycling-Baustoffen hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zur Herstellung von Recycling-Baustoffen gemäß den Bestimmungen der Abfallbilanzverordnung, BGBl. II Nr. 497/2008, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe des Anhangs 5 elektronisch aufzuzeichnen und zu melden.
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