§ 1 Ziel
§ 1 Ziel — RBV
§ 1 Ziel — RBV
Zuerst erschienen durch
BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016
Inkrafttretungsdatum
28. Oktober 2016
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40187223
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ziel dieser Verordnung ist die Förderung der Kreislaufwirtschaft und Materialeffizienz, insbesondere die Vorbereitung zur Wiederverwendung von Bauteilen und die Sicherstellung einer hohen Qualität von Recycling-Baustoffen, um das Recycling von Bau- oder Abbruchabfällen im Sinne unionsrechtlicher Zielvorgaben zu fördern.
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