BundesrechtVerordnungenRecycling-BaustoffverordnungAnl. 1

Anl. 1

Tabelle 1: Für die Herstellung von Recycling-Baustoffen sind ausschließlich folgende Abfallarten zulässig:

SN Sp. g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung
31220 Konverterschlacke
31407 Keramik 1 )
31409 Bauschutt (keine Baustellenabfälle)
31409 18 Bauschutt (keine Baustellenabfälle) nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen
31410 Straßenaufbruch
31411 29 Bodenaushub 2 ) Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung
31411 30 Bodenaushub 2 ) Klasse A1
31411 31 Bodenaushub 2 ) Klasse A2
31411 32 Bodenaushub 2 ) Klasse A2G
31411 33 Bodenaushub 3 ) 4 ) Inertabfallqualität
31411 34 Bodenaushub Technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält
31411 35 Bodenaushub Technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile
31427 Betonabbruch 5 )
31427 17 Betonabbruch nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen
31467 Gleisschotter 4 )
31498 10 schlackenhaltiger Ausbauasphalt Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung
31499 10 schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung
54912 Bitumen, Asphalt
91501 21 Straßenkehricht nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung

Tabelle 2: Hergestellte Recycling-Baustoffe, Asphaltmischgut B D und Asphaltmischgut D sind ausschließlich folgenden Abfallarten zuzuordnen:

SN Sp. g/gn Abfallbezeichnung Spezifizierung
31490 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U A gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31491 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U B gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31492 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U E gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31493 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H B gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31494 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B B gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31495 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B C gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31496 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B D gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31497 Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling-Baustoffverordnung
31498 20 Asphaltmischgut B D Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung
31499 20 Asphaltmischgut D Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung
Erklärungen zu den Tabellen:
SN Schlüssel-Nummer
Sp Codestellen der Spezifizierung
g gefährlich
gn gefährlich, nicht ausstufbar

________________________

1) Nur Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion

2) Nur mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer analytischen Untersuchung und Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie)

3) Nur Bodenbestandteile mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien zur Verwendung in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) oder Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) nach den Vorgaben der Fußnote 4.

4) Für Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) oder Gleisschotter ist die Eignung zur Herstellung eines Recycling-Baustoffes durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien nachzuweisen. Für Material aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann eine chemisch-analytische Untersuchung entfallen, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt wird, dass keine Verunreinigung vorliegt.

5) Auch Beton (zB Fehlchargen) aus der Produktion

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