§ 9 Übermittlung der Bestätigung über den Erhalt der Lieferung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Nach Einlangen der Bestätigung des Empfängers über den Erhalt der Lieferung hat die zuständige österreichische Behörde dem ursprünglichen Besitzer eine Ausfertigung dieser Bestätigung zu übermitteln.
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