§ 27 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. August 2020
Up-to-date
Wurde der Genehmigungsantrag vor dem 1. August 2020 von der zuständigen österreichischen Behörde genehmigt oder bei ihr eingereicht, gilt diese Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 22/2015 für alle unter die jeweilige Genehmigung fallenden Verbringungen.
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