§ 8 Makrophyten
In Kraft seit 30. März 2010
Up-to-date
(1) Der Zustand der biologischen Qualitätskomponente Makrophyten ist in Anlage C festgelegt.
(2) Die Auswirkung der Belastungen auf die biologische Qualitätskomponente Makrophyten wird als Abweichung des Zustandes des Oberflächenwasserkörpers vom Referenzwert des jeweiligen Gewässertyps durch Indexwerte ausgedrückt.
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