§ 6 Verbot der Einbringung von Schadstoffen
In Kraft seit 22. August 2019
Up-to-date
Die direkte Einbringung von in Anlage 2 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser ist, sofern nicht eine Ausnahme gemäß § 32a Abs. 1 lit. a oder b WRG 1959 vorliegt, verboten.
QZV Chemie GW · Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser
Anl. 2
…Vom Verbot gemäß § 6 Abs. 1 erfasst sind Stoffe der folgenden Stofffamilien und Stoffgruppen, sofern sie nicht auf Grund ihrer geringen Toxizität, ihrer Kurzlebigkeit oder des geringen Risikos der…
§ 7 Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen
…1) Jede von § 6 nicht erfasste Einbringung von in der Anlage 2 angeführten Schadstoffen sowie die direkte oder indirekte Einbringung von in Anlage 3 angeführten Schadstoffen in das Grundwasser…
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