(1) Der gute chemische Zustand im Grundwasser wird für Schadstoffe durch in Anlage 1 Spalte 1 festgesetzte Schwellenwerte festgelegt. Anlage 1 Spalte 1 ist im Rahmen der Bestandsaufnahme (§ 55d WRG 1959) auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30c Abs. 2 Z 1 WRG 1959 zu überprüfen.
(2) Alle in Anlage 1 festgelegten Schwellenwerte sind im nächstfolgenden Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan mit Angaben zur Methode ihrer Festlegung zu veröffentlichen.
Rückverweise
QZV Chemie GW · Qualitätszielverordnung Chemie Grundwasser
§ 7 Beschränkungen für die Einbringung von Schadstoffen
…von Einbringungen der in Anlage 2 oder 3 angeführten Schadstoffe in das Grundwasser sind die zulässigen Schadstofffrachten so zu begrenzen, dass eine Verschlechterung (§§ 4 und 5) bzw. eine Verschmutzung des Grundwassers (§ 30 Abs. 3 Z 3 WRG 1959) verhindert wird. Eine Verschmutzung des Grundwassers durch Stoffe, für die…