§ 15 Verschlechterungsverbot
In Kraft seit 30. März 2010
Up-to-date
QZV Chemie GW
Gliederung
3. Hauptstück Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers
2. Abschnitt Ausweisung von Gebieten
§ 15 Verschlechterungsverbot
Die Durchführung der auf Grund dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen darf weder unmittelbar noch mittelbar zu einer Verschmutzung des Grundwassers führen.
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