§ 14 Aufhebung von Verordnungen
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Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 2, 3 oder 4 WRG 1959 ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen.
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