§ 14 Aufhebung von Verordnungen
In Kraft seit 30. März 2010
Up-to-date
Eine Verordnung gemäß § 33f Abs. 2, 3 oder 4 WRG 1959 ist außer Kraft zu setzen, wenn die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Beobachtungs- oder voraussichtlichen Maßnahmengebietes ein Jahr lang nicht mehr vorliegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden