§ 3 Werbung für Pakete
In Kraft seit 03. Januar 2018
Up-to-date
Wird ein vertriebenes Paket durch Anpreisung eines oder mehrerer seiner Bestandteile beworben und werden dabei Angaben zu Preisen oder Nebenkosten gemacht, so sind diese Angaben für alle Bestandteile des Pakets sowie das Paket selbst in der gleichen Deutlichkeit zu machen.
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