§ 10 Inkrafttreten
§ 10 Inkrafttreten — QuRV
(1) Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und ist erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.
(2) § 1 Z 4, § 2 Abs. 1, 3 und 5, § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 2 und 3, § 8 und § 10, jeweils in der Fassung des BGBl. II Nr. 146/2024 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft und sind erstmalig auf Abgabenerklärungen anzuwenden, die einen Veranlagungszeitraum betreffen, der nach dem 31. Dezember 2022 endet.