BundesrechtVerordnungenQualitätssicherungsverordnung 2024§ 9

§ 9Evaluierungskriterium „Notfallausstattung“

In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date

(1) Die Notfallausstattung hat dem angebotenen Leistungsspektrum der handelnden Ärztin- nen/Ärzte zu entsprechen. Ein Beatmungsbeutel hat vor Ort verfügbar zu sein.

(2) Die Notfallausstattung ist nachweislich regelmäßig zu warten. Die Haltbarkeitsdaten sind regel- mäßig zu überprüfen.

(3) Die Verantwortlichkeit für die Wartung ist schriftlich festzulegen.

(4) Die Notfallausrüstung ist leicht erreichbar und als solche deutlich erkennbar aufzubewahren; die Telefonnummern der Notärztin/des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen haben bei jedem Telefon sofort verfügbar zu sein.

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