§ 9 Evaluierungskriterium „Notfallausstattung“
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
§ 9 Evaluierungskriterium „Notfallausstattung“ — QS-VO 2024
(1) Die Notfallausstattung hat dem angebotenen Leistungsspektrum der handelnden Ärztin- nen/Ärzte zu entsprechen. Ein Beatmungsbeutel hat vor Ort verfügbar zu sein.
(2) Die Notfallausstattung ist nachweislich regelmäßig zu warten. Die Haltbarkeitsdaten sind regel- mäßig zu überprüfen.
(3) Die Verantwortlichkeit für die Wartung ist schriftlich festzulegen.
(4) Die Notfallausrüstung ist leicht erreichbar und als solche deutlich erkennbar aufzubewahren; die Telefonnummern der Notärztin/des Notarztes, der Polizei und anderer Einsatzorganisationen haben bei jedem Telefon sofort verfügbar zu sein.