(1) Das BIQG hat hinsichtlich der Ergebnisse der Evaluierung und Kontrolle ein Qualitätskontroll-Register zu führen.
(2) Das Qualitätskontroll-Register hat jedenfalls folgende Daten zu umfassen:
1. Die Stammdaten der Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen,
2. allgemeine Daten zur Selbstevaluierung (Evaluierungskriterien, Selbstevaluierungsbögen, Ausstattungslisten),
3. die Erhebungsergebnisse aus der Selbstevaluierung (Ergebnisse der Plausibilitätsprüfung),
4. die Ergebnisse der Validitätsprüfung durch Vor-Ort-Besuche,
5. die Darstellung der Mängel,
6. die Ergebnisse der Kontrolle von Mängelbehebungen einschließlich der Vor-Ort-Besuche,
7. die Ergebnisse der Spezifischen Vor-Ort-Besuche einschließlich der weiteren Verfahrensschritte,
8. die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche bei Gefahr im Verzug einschließlich der weiteren Verfahrensschritte.
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