(1) Der Peer hat das Protokoll über den Vor-Ort-Besuch angemessen zeitnah, spätestens jedoch binnen vier Wochen, an das BIQG zu übermitteln.
(2) Das BIQG hat auf der Grundlage
1. des Protokolls über den Vor-Ort-Besuch,
2. einer allfälligen Stellungnahme der Ärztin/des Arztes oder der Gruppenpraxis und
3. einer allfälligen Stellungnahme anwesender Vertreter von Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQG
angemessen zeitnah einen Bericht zu erstellen.
(3) Der Bericht des BIQG über den Spezifischen Vor-Ort-Besuch ist
1. der anregenden Stelle (§ 38 Abs. 1),
2. den Organisationen gemäß § 8a Abs. 3 GQG
3. der Österreichischen Ärztekammer und
4. der zuständigen Landesärztekammer unverzüglich schriftlich und nachweislich zu übermitteln.
(4) Ergibt der Vor-Ort-Besuch entsprechend dem Protokoll des Peers einen Mangel, so sind für das Verfahren die §§ 35, 36 Abs. 1 bis 3 sowie 37 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
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