§ 29 Peers
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
(1) Peers werden zu Vor-Ort-Besuchen herangezogen.
(2) Peers müssen über
1. eine mindestens insgesamt fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit als niedergelassene Ärztin/niedergelassener Arzt oder als Gesellschafterin/Gesellschafter einer Gruppenpraxis und
2. eine erfolgreich absolvierte Weiterbildung gemäß der Anlage 2, Pkt. 2. verfügen.
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