§ 28 Evaluierung von Gruppenpraxen
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
QS-VO 2024
Gliederung
3. Abschnitt Evaluierungsverfahren
§ 28 Evaluierung von Gruppenpraxen
Die Selbstevaluierung einer Gruppenpraxis ist für die gesamte Gruppenpraxis von einer/einem von der Gruppenpraxis zu bestimmenden Gesellschafterin/Gesellschafter durchzuführen.
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