In der Ordination oder Gruppenpraxis sind jeweils freiwillig, sofern nicht bereits gesetzlich verpflichtend geregelt,
1. Qualitätsmanagementsysteme,
2. die Teilnahme an Disease Management Programmen,
3. die Teilnahme an einrichtungsübergreifenden Projekten/Aktivitäten zu Patientensicherheit und Risikomanagement
4. die Verwendung einer Arztpraxissoftware,
5. die Teilnahme an Qualitätszirkeln,
6. die Verwendung von Diagnosedokumentation inkl. einer entsprechenden Codierung sowie
7. die Durchführung von Patientenbefragungen
geplant oder umgesetzt.
Rückverweise
QS-VO 2024 · Qualitätssicherungsverordnung 2024
§ 46 Qualitätsbericht ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen
…ärztlicher Ordinationen und Gruppenpraxen nach Abschluss der bundesweiten Evaluierung und Kontrolle aller niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und Gruppenpraxen gemäß der QS-VO 2023 und der QS-VO 2024 der Bundesministerin/dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie an die Landeshauptleute unverzüglich zu übermitteln. Davon unabhängig hat das BIQG der Bundesministerin/dem…
§ 31 Plausibilitätsprüfung
… 25 Abs. 3, begründen einen Mangel, sofern die Ausstattung dem angebotenen Leistungsspektrum nicht entspricht. Die Ergebnisse des Evaluierungskriteriums „Qualitätsmanagementaspekte“ (§ 26) begründen keinen Mangel. Diese sind von der ÖQMED im Aggregat auszuwerten. (3) Wenn die Plausibilitätsprüfung einen Mangel ergibt, ist das Verfahren gemäß § 34…