§ 20 Evaluierungskriterium „Interdisziplinäre Zusammenarbeit“
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
QS-VO 2024
Gliederung
2. Abschnitt Evaluierungskriterien
§ 20 Evaluierungskriterium „Interdisziplinäre Zusammenarbeit“
Bei der Betreuung von Patientinnen/Patienten ist mit anderen Ärztinnen/Ärzten relevanter Fachrichtungen sowie erforderlichenfalls mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder anderer Be- rufe zusammen zu arbeiten.
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