§ 20 Evaluierungskriterium „Interdisziplinäre Zusammenarbeit“
Up-to-date
Bei der Betreuung von Patientinnen/Patienten ist mit anderen Ärztinnen/Ärzten relevanter Fachrichtungen sowie erforderlichenfalls mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder anderer Be- rufe zusammen zu arbeiten.
Keine Ergebnisse gefunden