QS-VO 2024
Gliederung
2. Abschnitt Evaluierungskriterien
§ 18 Evaluierungskriterium „Befundverwaltung und Befundweiterleitung“
(1) Befunde sind systematisch zu verwalten.
(2) Angeforderte Befunde sind sicher, vertraulich und unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sowie im Bedarfsfall schnell weiterzuleiten.
§ 1 APAB-QPBV · APAB-QPBV · APAB-Qualitätssicherungsprüfberichtsverordnung
§ 1
…betreffend die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung C. Risikobeurteilungsprozess des Prüfungsbetriebes gemäß § 5 KSW-PRL 2022 bzw. den §§ 7 und 8 QS-VO 2024 D. Prüfung der Vorkehrungen zur Einhaltung der Bestimmungen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (GWP-Prüfung) E. Überprüfung der Regelungsbereiche des Qualitätsmanagementsystems 1. Steuerung und…
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