§ 18 Evaluierungskriterium „Befundverwaltung und Befundweiterleitung“
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
QS-VO 2024
Gliederung
2. Abschnitt Evaluierungskriterien
§ 18 Evaluierungskriterium „Befundverwaltung und Befundweiterleitung“
(1) Befunde sind systematisch zu verwalten.
(2) Angeforderte Befunde sind sicher, vertraulich und unter Wahrung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht sowie im Bedarfsfall schnell weiterzuleiten.
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