§ 14 Evaluierungskriterium „Laboruntersuchungen“
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
QS-VO 2024
Gliederung
2. Abschnitt Evaluierungskriterien
§ 14 Evaluierungskriterium „Laboruntersuchungen“
Die Verlässlichkeit von Laboruntersuchungen ist durch die nachweisliche Teilnahme an Ring- versuchen oder durch ähnliche zur Verfügung stehende Methoden zu überprüfen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden