§ 12 Evaluierungskriterium „Medizinisches Verbrauchsmaterial“
In Kraft bis 31. Dezember 2027
Up-to-date
QS-VO 2024
Gliederung
2. Abschnitt Evaluierungskriterien
§ 12 Evaluierungskriterium „Medizinisches Verbrauchsmaterial“
(1) Es ist sicherzustellen, dass medizinisches Verbrauchsmaterial in der Ordination oder Gruppenpraxis in ausreichender Menge verfügbar ist; ein System der regelmäßigen Überprüfung ist zu etablieren.
(2) Medizinisches Verbrauchsmaterial ist ordnungsgemäß zu lagern; ein System der regelmäßigen Überprüfung ist zu etablieren.
(3) Die Haltbarkeitsdaten sind regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass medizinisches Verbrauchsmaterial nur innerhalb der Haltbarkeit eingesetzt wird.
Rückverweise
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