(1) Der Lehrgangsträger hat dem Bundesminister für Inneres unverzüglich jede Änderung, die Auswirkungen auf die in § 1 Abs. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen haben könnte, zu melden.
(2) Dem Bundesminister für Inneres sind bis 31. Jänner des Folgejahres über die im abgelaufenen Kalenderjahr durchgeführten Pyrotechnik-Lehrgänge und damit in Zusammenhang stehenden Prüfungen, getrennt nach Lehrgängen im Sinn dieser Verordnung, folgende Daten bekannt zu geben:
1. Anzahl der Lehrgangsveranstaltungen,
2. Anzahl der männlichen und Anzahl der weiblichen Lehrgangsteilnehmer,
3. Anzahl der ausgestellten Zeugnisse und
4. eine Sachverhaltsdarstellung besonderer Vorkommnisse, wie insbesondere Unfälle mit Personen- oder Sachschäden.
(3) Auf Verlangen des Bundesministers für Inneres sind vom Lehrgangsträger die in der Ausbildung verwendeten Lehrmittel, insbesondere Skripten, sowie anonymisierte Prüfungsprotokolle und schriftliche Prüfungsunterlagen zur Einsichtnahme zu übermitteln.
§ 1 PyroTG-DV · PyroTG-DV · Pyrotechnikgesetz-Durchführungsverordnung
§ 1 Voraussetzungen der Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen als Lehrgangsträger
…1) Ausbildungseinrichtungen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z 2 des Pyrotechnikgesetzes 2010 (PyroTG 2010), BGBl. I Nr. 131/2009, sind Unterrichtsanstalten und Schulungseinrichtungen. (2) Unterrichtsanstalten im Sinne dieser Verordnung sind: 1. öffentliche Universitäten und Universitätslehrgänge…