§ 17 Übergangsbestimmung
In Kraft seit 01. Mai 2023
Up-to-date
Pyr-LV 2023
Gliederung
5. Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmung
Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen gemäß § 1 müssen dieser Verordnung spätestens fünf Jahre nach deren Inkrafttreten entsprechen.
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