§ 50
In Kraft seit 12. Juli 1967
Up-to-date
Der Dienststellenwahlausschuß hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.
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