§ 49
In Kraft seit 12. Juli 1967
Up-to-date
Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der Übergeordneten Dienststelle wahrgenommen werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden