(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss ist dem Zentralwahlausschuss vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg als auch schriftlich mitzuteilen.
(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuß zu erfüllen.
Rückverweise
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 54
… 10 Abs. 5, § 22 Abs. 1, § 33, § 35 Abs. 2, § 42, § 44 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 3, 4 und 6 sowie Abschnitt VI samt Überschrift in der Fassung der…
§ 45
…Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 44 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.…