§ 39
In Kraft seit 12. Juli 1967
Up-to-date
Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nichts anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen, den Dienststellenausschüssen und den Fachausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen.
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