(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat die für die Wahl zum Fachausschuß abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.
(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses dem Fachwahlausschuss ohne Verzug sowohl telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg als auch schriftlich mitzuteilen.
(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Fachwahlausschuß zu erfüllen.
Rückverweise
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 54
… 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 22 Abs. 1, § 33, § 35 Abs. 2, § 42, § 44 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 3, 4 und 6 sowie…
§ 36
…Den Wahlakten des Fachwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Fachwahlausschusses.…