§ 31
In Kraft seit 17. Oktober 1975
Up-to-date
Der Fachwahlausschuß (§ 17 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Fachausschuß weniger als 1000 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Fachausschuß 1000 bis 2000 Bedienstete, so besteht der Fachwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 2000 Bedienstete, so besteht der Fachwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.
Rückverweise
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 48
…1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauenspersonen ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralwahlausschuß. (2) Jede für die…