§ 28 Wahlanfechtung
In Kraft seit 17. Oktober 1975
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Gliederung
ABSCHNITT I ERRICHTUNG VON DIENSTSTELLENAUSSCHÜSSEN
§ 28 Wahlanfechtung
(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.
(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teil dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.
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