(1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.
(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.
(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 19) festzuhalten.
(4) Erscheint ein Bediensteter zur Wahl, der gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht nicht mehr besitzt, so hat der Dienststellenwahlausschuß festzustellen, daß das Wahlrecht des Bediensteten erloschen ist.
Rückverweise
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 9 Wahlvorschläge
…1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen. (2) Der Wahlvorschlag hat neben den…
§ 10
…1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von…
§ 5 Ausschreibung der Wahl; Wahlkundmachung
…1) Der Zentralwahlausschuß hat 1. den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Dienststellenwahlausschüssen, den Fachwahlausschüssen…
§ 8
…1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben…