§ 13
Up-to-date
§ 13 — PVWO
Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 60 der Nationalrats-Wahlordnung 1971, BGBl. Nr. 391/1970, sinngemäß.
§ 38 PVWO · PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 38
…Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.…
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