Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes – PVG, BGBl. Nr. 133/1967) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.
Rückverweise
PVWO · Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung
§ 54
…1) § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. …
§ 28a Sprengelwahlkommissionen
…1) Die Zahl der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen ist abhängig von der Zahl der im jeweiligen Sprengel wahlberechtigten Bediensteten und ist entsprechend dem § 1 mit…