§ 33
In Kraft seit 11. September 1987
Up-to-date
§ 33 — PVGO
Fällt eine beim Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) anhängig gemachte Angelegenheit nicht in den Wirkungsbereich der Dienststelle, bei der der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) errichtet ist, so hat der Dienststellenausschuß die Angelegenheit unter Übermittlung sämtlicher Unterlagen dem zuständigen Personalvertretungsausschuß mitzuteilen.