§ 31
In Kraft seit 27. Januar 1968
Up-to-date
(1) Die Bediensteten sind berechtigt, Anfragen, Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des für sie zuständigen Dienststellenausschusses vorzubringen.
(2) Die Personalvertreter haben Anfragen der Bediensteten zu beantworten oder ihrem Perssonalvertretungsausschuß weiterzugeben. Über Wünsche, Beschwerden, Anzeigen und Anregungen der Bediensteten haben die Personalvertreter jedenfalls dem Ausschuß, dem sie angehören, zu berichten, sofern dies vom Bediensteten verlangt wird.
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