(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
(2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforderlich.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 und 3 finden auf jene Vertrauensperson sinngemäße Anwendung, die gemäß Abs. 1 die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat.
Rückverweise
PVGO · Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
§ 23 Personalvertretung durch zwei Vertrauenspersonen
(1) Sind in einer Dienststelle zwei Vertrauenspersonen gewählt, so haben sie gemeinsam zu bestimmen, wer von ihnen die sonst dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses obliegenden Aufgaben wahrzunehmen hat. (2) Zur Beschlußfassung ist Meinungsübereinstimmung der beiden Vertrauenspersonen erforde…
§ 29 Protokoll
…Schriftführer des Dienststellenausschusses (§ 14 Abs. 2), in Dienststellen mit einer Vertrauensperson dieser und in Dienststellen mit zwei Vertrauenspersonen der nach § 23 Abs. 3 dazu berufenen. (2) Das Protokoll hat zu enthalten: a) den Tag und die Dauer der Versammlung; b) die Tagesordnung der Versammlung; c…