§ 20
In Kraft seit 11. September 1987
Up-to-date
(1) Den Vorsitz in der ersten Sitzung des Personalvertretungsausschusses hat das Mitglied zu führen, das die Sitzung einberufen hat, im Falle seiner Verhinderung (§ 22 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) das älteste anwesende Mitglied.
(2) Unmittelbar nach der Wahl des Vorsitzenden hat dieser den Vorsitz zu übernehmen.
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