§ 19 Schluß- und Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. Januar 1998
Up-to-date
Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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